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Neue Herausforderungen für die öffentliche und freie Jugendhilfe durch das „UBSKM-Gesetz“ und Verbesserungen im Kinderschutz?

1. Oktober 2025

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs („UBSKM-Gesetz“) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2025 das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) grundlegend erweitert. Insbesondere § 9b Abs 1 und 2 SGB VIII stellt die Jugendämter und Leistungserbringer der Kinder- und Jugendhilfe vor erhebliche Herausforderungen. Mit § 9b SGB VIII sind Einsichtsrechte in „Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten“ geregelt worden. Hierbei werden auch in weitgehender Weise die Leistungserbringer einbezogen. Insbesondere sehr lange Speicherungsfristen (70 Jahr nach Vollendung des 30. Lebensjahres) werden vorgegeben. Dies wird die Jugendhilfe vor besondere Herausforderungen stellen, da auch „Bestandsakten“ auf eine weitere Speicherpflicht zu prüfen sein werden.

Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Fallakten über bis zu einhundert Jahre wirft nicht nur komplexe datenschutzrechtliche Fragen auf, sondern hat auch erhebliche Auswirkungen auf das Leistungserbringerrecht und die Refinanzierung in Entgeltverhandlungen. Es bestehen zahlreiche offene Fragen im Zusammenhang mit der Praxisumsetzung des § 9b SGB VIII, mit welchen Jugendämter und Leistungserbringer bei den nächsten Finanzierungsverhandlungen nach § 74 SGB VIII, § 77 SGB VIII und § 78b SGB VIII konfrontiert werden.

Auch hat es Änderungen in Bezug auf die flächendeckende Implementierung von Gewaltschutzkonzepten bei einer Aufgabenwahrnehmung in der Kinder- und Jugendhilfe gegeben. Dies wird insbesondere für die ambulante Leistungserbringung Auswirkungen haben. Bisher bestand nur für eine betriebserlaubnispflichtige teil- oder vollstationäre Leistungserbringung gem. § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB VIII und im Vertragsrecht nach § 78b Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 79a SGB VIII eine entsprechende rechtliche Verpflichtung.

Fraglich bleibt nach hiesiger Auffassung, ob mit § 79a Abs. 2 SGB VIII tatsächlich eine Grundlage gelegt worden ist, um sicherzustellen „aus problematischen Kinderschutzverläufen lernen zu können“ und „Fallanalysen bei problematischen Kinderschutzverläufen zu einem Standard“ der Jugendämter zu machen (so die Annahme in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 20/13183, S. 60). Mit dem Gesetzestext wird nämlich nur sehr vage vorgegeben, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe „bestimmte wissenschaftliche Analysen (…) durch geeignete Dritte veranlassen“ sollen, „wenn dies erforderlich ist zur Überprüfung und Weiterentwicklung von Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie geeigneter Maßnahmen (…) für den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen“.

Es bleibt daher festzuhalten, dass ein begrüßenswerter weiterer Schritt zur Verbesserung des Kinderschutzes erfolgt ist. Allerdings bestehen weiterhin erhebliche Optimierungsbedarfe im Kinderschutz, die wir mit unseren Fortbildungsangeboten thematisieren und diskutieren, um Verbesserungen in der täglichen Praxis anstoßen zu können.