Mit dem Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) werden direkt mit Inkrafttreten (voraussichtlich 2027) und zum 1.1.2028 weitreichende Veränderungen im SGB VIII erfolgen. Die Auswirkungen für junge Menschen und ihre Familien, Jugendämter und freie Träger werden erheblich sein.
Um die weitreichenden Veränderungen vertiefend auf ihre Praxisauswirkungen und Umstellungsbedarfe beleuchten zu können, bietet das FZKJ folgende Veranstaltungen an:
- Überblick über alle für die Kinder- und Jugendhilfe wichtigen Rechtsänderungen mit Wirkung 2027 und zum 1. Januar 2028
14. Oktober 2026 von 15:00 bis 17:30
Direkt nach Veröffentlichung des Gesetzes voraussichtlich 2027 und zum 1. Januar 2028 wird das SGB VIII umfassend verändert werden. Es sind Änderungen zur Verwaltungsvereinfachung insbesondere im Bereich der unbegleiteten minderjährigen Ausländer vorgesehen. Auch werden die personellen Anforderungen an die Kräfte der Jugendhilfe an vielen Stellen im SGB VIII flexibilisiert. Insbesondere im materiellen Leistungsrecht und den Planverfahren wird es zu weitreichenden Rechtsänderungen kommen.
- Neuordnung des materiellen Leistungsrechts unter besonderer Berücksichtigung von Hilfe zur Erziehung sowie Eingliederungshilfe und „infrastrukturellen“ Leistungen.
10. November 2026 von 9:00 bis 11:30
Die Neuregelungen zur infrastrukturellen Leistungserbringung bei Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe und das Rechtsverhältnis zu Einzelhilfen wird intensiv beleuchtet.
- Die neue Leistungssteuerung und die Neuordnung der Planverfahren
18. November 2026 von 9:00 bis 11:30
Die Leistungssteuerung im Rechtsverhältnis Leistungsberechtigter, Jugendamt und freier Träger bei den infrastrukturellen Leistungen und das Rechtsverhältnis zur Steuerung der Einzelhilfen wird beleuchtet.
- Das neue Leistungserbringerrecht – Auswirkungen und Strategien für Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe
1. Dezember 2026 von 15:00 bis 17:30
Das Leistungsrecht wird neu entwickelt werden müssen, um die rechtlichen Erfordernisse ab 2028 einlösen zu können. Dies betrifft auch eine Kombination von infrastrukturellen Leistungen und Einzelhilfen. Neue Leistungsformen werden partnerschaftlich durch die öffentliche und freie Jugendhilfe zu entwickeln sein. Auch die Refinanzierung der Leistungserbringung muss in diesem Zuge fortentwickelt werden.